JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 25.01.2001, Aktenzeichen: 26 Wx 6/01
| Leitsatz: | Leitsatz 1. In Fällen, in denen gegen einen Ausländer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Anklage erhoben ist, muß vor der Anordnung von Abschiebehaft von Amts wegen geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft das gemäß § 64 Abs. 3 AuslG notwendige Einvernehmen mit einer sofortigen Abschiebung erteilt hat. 2. Verweigert die zuständige Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen, so scheidet die Anordnung von Abschiebehaft grundsätzlich aus, weil nicht angenommen werden kann, daß die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG. 3. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist denkbar; allerdings kann das die Haft anordnende Gericht einen solchen Ausnahmefall nur in Betracht ziehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das Strafverfahren ganz kurzfristig zu seinem Abschluß gelangt und der Abschiebung im übrigen keine Hindernisse entgegen stehen. 4. Für den Abschluß des Strafverfahrens ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem sich der staatliche Strafanspruch erledigt. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, FEVG, FGG |
| Vorschriften: | AuslG § 69 Abs. 3, AuslG § 103 Abs. 2 Satz 1, AuslG § 57 Abs. 2 Ziff. 5, AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4, AuslG § 64 Abs. 3, FEVG § 7, FGG § 22 Abs. 1, FGG § 29 Abs. 2, FGG § 27, FGG § 12, |
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