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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 24.10.2007, Aktenzeichen: VI-3 Kart 8/07 (V) 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: VI-3 Kart 8/07 (V)

Beschluss vom 24.10.2007


Leitsatz:1. Die Anfechtungsbeschwerde gegen eine Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG ist nur dann zulässig, wenn der am Entgeltgenehmigungsverfahren der Regulierungsbehörde beteiligte Anfechtende durch die angefochtene Entscheidung auch materiell beschwert ist. An einer materiellen Beschwer fehlt es dem Netznutzer, weil die Netzentgeltgenehmigung nach § 23 a EnWG weder in eine rechtlich geschützte Position des Netznutzers eingreift noch zu unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteilen für ihn führt, denn es handelt sich um eine Höchstpreisgenehmigung, die der zivilrechtlichen Umsetzung bedarf und nicht dem Schutze des einzelnen Netznutzers dient.

2. Die Netzkosten und ihre Bestandteile - und damit auch die Eigenkapitalverzinsung - stehen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GasNEV ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen. Kommt es nicht schon hier zu einer Kappung der Eigenkapitalverzinsung, ist zu prüfen, ob entgegen dem Gebot des § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG bei dem ermittelten Eigenkapital solche Kostenbestandteile Berücksichtigung gefunden haben, die bei funktionsfähigem Wettbewerb nicht in Ansatz gebracht worden wären.

3. § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG legt der Regulierungsbehörde keine uneingeschränkte Nachweispflicht dahin auf, dass im Falle einer wettbewerblichen Steuerung des Netzbetreibers einzelne Kosten und Kostenbestandteile nicht angefallen wären. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, wenn eine hinreichende, empirisch belegbare Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein konkreter Kostenbestandteil atypisch für wirtschaftliches Verhalten im Wettbewerb und von daher monopolistisch begründet ist.

4. Wird die Regulierungsbehörde zu einer Neubescheidung verpflichtet, so ist sie im Rahmen dieser an einer "Verböserung" anderer nicht angegriffener Kalkulationsansätze und Berechnungsmethoden nicht gehindert.
Rechtsgebiete:EnWG, GasNEV, VwGO, VwVfG
Vorschriften:EnWG § 23a, EnWG § 66 Abs. 2 Nr. 3, EnWG § 79 Abs. 1 Nr. 3, EnWG § 83 Abs. 1 Satz 4, GasNEV § 4, VwGO § 113 Abs. 5 Satz 2, VwVfG § 43 Abs. 2,

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