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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 24.09.2008, Aktenzeichen: VI-3 Kart 5/08 (V) 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: VI-3 Kart 5/08 (V)

Beschluss vom 24.09.2008


Leitsatz:1. Der Netzbetreiber kann mit der Beschwerde gegen die Entgeltgenehmigung auch die Modalitäten der Verprobungsrechnung angreifen. Die Frage, wer als Netznutzer in diese einzubeziehen ist und von wem letztlich Netznutzungsentgelte verlangt werden können, lässt sich im Verhältnis zur Regulierungsbehörde nur im Rahmen einer Beschwerde des Netzbetreibers gegen die ihm erteilte Entgeltgenehmigung klären.

2. Die Nutzung der Netz- oder Umspannebene ist nach der Systematik des EnWG und der hierzu erlassenen Netzentgeltverordnung ausnahmslos für den an diese angeschlossenen, entnehmenden Netzkunden entgeltpflichtig. Der Betreiber eines Pumpstromspeicherkraftwerks ist entgeltpflichtiger Netznutzer, da er Energie aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz bezieht und letztverbraucht. Der Zweck des Verbrauchs für eine spätere Rückgewinnung von Energie ist irrelevant.
Rechtsgebiete:EnWG, StromNEV
Vorschriften:EnWG §§ 20 f., EnWG § 23a, EnWG § 75, StromNEV § 14, StromNEV § 17,

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