JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 24.06.2009, Aktenzeichen: I-3 Wx 33/09
| Leitsatz: | 1. Die rechtliche Zulässigkeit der Eintragung des geschlechtsneutralen türkischen Vornamens "Erva" für einen Jungen ohne Beilegung eines das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden weiteren Vornamens hängt davon ab, ob "Erva" in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname für Mädchen ist. 2. Stellt sich (hierzu sind von der Tatsacheninstanz noch ergänzende Feststellungen zu treffen) heraus, dass "Erva" in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname von Mädchen ist, so war die Eintragung allein dieses Vornamens rechtlich unzulässig, wurde das Namensbestimmungsrecht der Eltern nicht rechtswirksam ausgeübt und kann ein zulässiger Vorname für den Jungen (hier: "Efe") antragsgemäß im Wege der Berichtigung eingetragen werden. |
| Rechtsgebiete: | PStG, EGBGB, StAG, BGB, GG, FGG |
| Vorschriften: | PStG § 47 Abs. 1 Satz 1, PStG § 48, EGBGB Art. 10 Abs. 1, StAG § 4 Abs. 3, BGB § 1626 Abs. 1 Satz 1, GG Art. 2, FGG § 12, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg, 12 T 285/08 vom 16.01.2008 |
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