JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 23.11.2007, Aktenzeichen: I-3 Wx 58/07
| Leitsatz: | 1. War in einem durch Mahnbescheid vom 14. Dezember 2004 eingeleiteten Wohngeldverfahren eine (möglicherweise unvollständige) Eigentümerliste beigefügt, ferner als Anlage eine Forderungsaufstellung mit der Bezeichnung Wohngeld und "Akte: WEG G-Straße" und ist die Anspruchsbegründung überschrieben mit "Jürgen F. u. a. (WEG G-Straße)", so ist der Antragsgegner als Wohnungseigentümer von sämtlichen Wohnungseigentümern der mit Kurzbezeichnung benannten WEG auf Hausgeld in Anspruch genommen. Eine in diesem Falle mit Blick auf den Beschluss des BGH vom 02. Juni 2005 zur Teilrechtsfähigkeit der WEG (NJW 2005, 2061) vorgenommene Berichtigung der Antragstellerbezeichnung im Rubrum auf die "WEG G-Straße" lässt die Aktivlegitimation unberührt. 2. Ist der Verwalter nach dem Verwaltervertrag (nur) befugt, Wohngeldzahlungen ohne Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung gerichtlich geltend zu machen, so schränkt dies nicht seine Vertretungsmacht hinsichtlich der Geltendmachung von Sonderumlagen oder mit der Wohngeldeinziehung zusammenhängenden Anwaltskosten im Außenverhältnis ein, sondern begrenzt insoweit lediglich die Befugnis des Verwalters im Innenverhältnis. 3. Zum Geltungs- und Wirkungszeitpunkt von Wohngeldbeschlüssen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, WEG |
| Vorschriften: | ZPO § 319 (analog), WEG § 16 Abs. 2, WEG § 28 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 19 T 164/06 vom 21.02.2007 AG Neuss 72 II 83/05 |
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