JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 23.11.1999, Aktenzeichen: 10 W 124/99
| Leitsatz: | Nimmt der Kläger bei Fortsetzung des Rechtsstreits nach Einspruch des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil eine Klageerweiterung vor, so tritt auch dann keinerlei Ermäßigung der nach dem Gesamtstreitwert angefallenen allgemeinen Verfahrensgebühr im Falle eines die gesamte Klageforderung erfassenden Vergleichs ein, wenn die Erweiterung einen anderen Streitgegenstand betraf. OLG Düsseldorf vom Beschluß 23.11.1999 - 10 W 124/99 - |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG, KV-GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 5, ZPO § 260, GKG § 15, GKG § 21 Abs. 3, KV-GKG Nr. 1201, KV-GKG Nr. 1202c, |
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