JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 23.10.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 466/01
| Leitsatz: | Ist der Verurteilte zur Frage der Aussetzung des Strafrestes und/oder zum Entfall der gesetzlichen Führungsaufsicht mündlich anzuhören, ist sein Recht auf faire Verfahrensgestaltung verletzt, wenn er von dem Anhörungstermin erst so spät erfährt, dass er nicht in der Lage ist, einen Rechtsbeistand seiner Wahl hinzuzuziehen. Die verfahrensfehlerhafte mündliche Anhörung des Verurteilten führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 1, StGB § 68 f Abs. 2, StPO § 454 Abs. 1 Satz 3, StPO § 463 Abs. 3 Satz 1, StPO § 309, |
| Verfahrensgang: | StA Essen 71 Js 1153/94 |
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