JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 23.10.2000, Aktenzeichen: 26 W 16/00
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bestimmt sich grundsätzlich nach dem des Rechtsstreits, dessen Vorbereitung es dient. 2. Ist bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens noch unklar, ob das Beweisergebnis einen Nachbesserungs- oder einen Wandlungsanspruch stützen soll, so ist es billig, den Streitwert nach dem Mittel zu bestimmen, welches sich aus einem Vergleich der beiden Interessenslagen ergibt. |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Vorschriften: | GKG § 25 Abs. 3, GKG § 12 Abs. 1, ZPO § 3, ZPO § 493 Abs. 1, |
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