JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 23.08.2006, Aktenzeichen: I-3 Wx 64/06
| Leitsatz: | 1. Lässt ein Wohnungseigentümer einen Rottweiler auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Hofgrundstück unangeleint und ohne Maulkorb umherlaufen, so kann dies die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mehr als unerheblich stören bzw. beeinträchtigen und ist in diesem Fall zu unterlassen. 2. Die notwendige Beteiligung eines Wohnungseigentümers in den Vorinstanzen, kann ausnahmsweise im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn er dort Tatsachen, aus denen sich über den bereits ermittelten Sachverhalt hinaus Aufklärungsansätze ergeben, nicht vorbringt. 3. In Wohnungseigentumsverfahren, bei denen es um die Beseitigung von Beeinträchtigungen infolge baulicher Veränderungen oder um die Durchsetzung der Unterlassung eines unzulässigen störenden Gebrauchs (hier: störende Hundehaltung) geht, ist - trotz Wohnsitzes eines Beteiligten im Ausland (hier: Belgien) - nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht für die Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständig. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB, GVG |
| Vorschriften: | WEG § 14 Nr. 1, WEG § 15 Abs. 3, BGB § 1004, GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 25 T 303/05 vom 13.01.2006 AG Langenfeld 35 II a 45/04 WEG |
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