JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 23.05.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 324/00
| Leitsatz: | StPO §§ 111a, 304, 310, 300 Eine - auch eine an sich unzulässige weitere - Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist, wenn vor der Entscheidung hierüber ein Zuständigkeitswechsel eintritt, von dem nunmehr zuständigen Gericht als - jederzeit zulässiger - Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu behandeln. Dies gilt nicht nur in den Fällen des Wechsels der Zuständigkeit zu einem anderen Gericht, sondern auch dann, wenn bei demselben Amtsgericht sich die Zuständigkeit lediglich vom Ermittlungsrichter zum Strafrichter verschiebt. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 23.05.2000 - 1 Ws 324/00 |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 111a, StPO § 304, StPO § 310, StPO § 300, |
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