JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 23.04.2001, Aktenzeichen: 3 W 100/01
| Leitsatz: | Wird der Schuldner verurteilt, den Gläubigern als seinen früheren Mietern bezüglich der für das Abrechnungsjahr erteilten Betriebskostenabrechnung für die näher bezeichnete Mietwohnung "die einschlägigen Rechnungen und Belege gegen Erstattung der Kopierkosten zu übersenden", so handelt es sich nicht um eine (unbestimmte) Zug-um-Zug Verurteilung. Der Titel ist vielmehr hinreichend bestimmt und gemäß § 888 ZPO vollstreckungsfähig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 704, ZPO § 888, |
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