JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 23.02.2008, Aktenzeichen: I-26 W 6/06 AktE
| Leitsatz: | 1. Sofern sich das erstinstanzliche Verfahren nach § 306 AktG a. F. und das Beschwerdeverfahren nach dem SpruchG richtet, bleibt die abhängige Gesellschaft trotz der Wertung des § 5 Nr. 1 SpruchG Beschwerdegegnerin. 2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der "vollen Entschädigung", wenn der Unternehmenswert auf den Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgezinst wird und die Abfindung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG erst nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, verzinst wird. 3. Es ist unbedenklich, wenn der Zinssatz gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG geringer als der Kapitalisierungszinssatz ist. 4. Die Frage, ob im Falle einer formwechselnden Umwandlung einer abhängigen Gesellschaft für einzelne außenstehende Aktionäre die Abfindung um möglicherweise entstehende persönliche Ertragssteuern zu erhöhen ist, ist nicht im Spruchverfahren zu entscheiden. |
| Rechtsgebiete: | AktG, SpruchG |
| Vorschriften: | AktG § 304, AktG § 305, AktG § 306 a.F., SpruchG § 5 Nr. 1, SpruchG § 16, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf, vom 25.05.2004 |
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