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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 23.02.2005, Aktenzeichen: III - 3 Ws 50/05 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: III - 3 Ws 50/05

Beschluss vom 23.02.2005


Leitsatz:Dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer neuen Straftat des Verurteilten, die dieser nach dem Ende der ursprünglichen Bewährungszeit und vor Zustellung des die Bewährungszeit verlängernden Beschlusses begangen hat, steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Verurteilte durch ein Anhörungsschreiben Kenntnis von der beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit erlangt hatte und daher mit dieser Maßnahme rechnen musste.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 a, StGB § 56 f Abs. 1 Nr. 1, StGB § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Wuppertal 2 StVK 27/04 vom 28.12.2004

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