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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 22.12.2008, Aktenzeichen: VI-Kart 12/08 (V) 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: VI-Kart 12/08 (V)

Beschluss vom 22.12.2008


Leitsatz:1. Die Beantwortung der Frage, ob eine vom Bundeskartellamt verfügte auflösende Bedingung zugunsten der Zusammenschlussbeteiligten abzuändern ist, beurteilt sich materiell-rechtlich nach denselben Grundsätzen, die gemäß § 40 Abs. 3 GWB für die Beifügung einer Nebenbestimmung gelten.

2. Gibt das Bundeskartellamt den Zusammenschluss unter einer auflösenden Bedingung oder einer Auflage frei und kann der Zusammenschluss folglich sogleich vollzogen werden, sind strenge Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Nebenbestimmung zu stellen.

3. Führt die Abwägung des Fusionsinteresses der Zusammenschlussbeteiligten gegen die Belange des Wettbewerbsschutzes im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass die wettbewerbsschädliche Fusionswirkung für eine Übergangszeit hingenommen - und deshalb die Freigabe mit einer auflösenden Bedingung oder einer Auflage versehen - werden kann, muss der insoweit tolerierte Zeitraum, der für die Umsetzung der Nebenbestimmung gewährt wird, auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden.

4. Die Verlängerung einer ausreichend bemessenen Veräußerungsfrist kann nicht deshalb beansprucht werden, weil andernfalls ein etwaiger Erfolg der Hauptsachebeschwerde auf unbeschränkte Fusionsfreigabe faktisch vereitelt würde.

5. Eine Fristverlängerung ist ebenso wenig deshalb zu gewähren, weil nach der Vollziehung des Zusammenschlusses und der damit einhergehenden Verschlechterung der Verhandlungsposition der Zusammenschlussbeteiligen die Veräußerung zu einem angemessenen Preis nicht mehr möglich ist.
Rechtsgebiete:GWB
Vorschriften:GWB § 36 Abs. 1, GWB § 40 Abs. 2, GWB § 40 Abs. 3,
Stichworte:Veräußerungsfrist,

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