JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 22.12.2000, Aktenzeichen: 3 Wx 378/00
| Leitsatz: | 1. Geht die Wohnungseigentümergemeinschaft davon aus, das Wirtschaftsjahr umfasse jeweils den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres und erstellt der Verwalter entsprechende Abrechnungen, so rechtfertigt dies ohne weitere Anhaltspunkte nicht den Schluss, die Jahresabrechnungen seien nunmehr aufgrund einer allseitigen konkludenten Vereinbarung für diese Zeitspanne und nicht - wie in der Teilungserklärung und im Gesetz (§ 28 Abs. 3 WEG) geregelt - nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzustellen. 2. Werden vom Verwalter zur Beschlussfassung über die Jahresabrechnung lediglich Einzelabrechnungen über Nebenkosten vorgelegt und nimmt die Eigentümergemeinschaft diese "Abrechnung" einstimmig an, so kommt dem diesbezüglichen Beschluss bei unterbliebener Anfechtung nicht die Wirkung einer bestandskräftigen Billigung der Jahresabrechnung, geschweige denn einer stillschweigenden Entlastung des Verwalters, zu. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 28 Abs. 3, WEG § 23 Abs. 4, WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4, |
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