JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 22.11.2005, Aktenzeichen: I-3 Wx 140/05
| Leitsatz: | 1. Wird in Ausführung eines Eigentümerbeschlusses auf einer zur Sondernutzung zugewiesenen Vorgartenfläche mit Zustimmung des Sondernutzungsberechtigten ein Baugerüst aufgebaut und zur Durchführung notwendiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum genutzt und werden hierdurch auf dieser Fläche stehende Pflanzen des Sondernutzungsberechtigten beschädigt oder zerstört, so kann er eine Entschädigung entsprechend § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG beanspruchen. 2. Ein nach Durchführung der Maßnahme gefasster Eigentümerbeschluss, der diesen Entschädigungsanspruch vollständig ausschließt, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 14 Nr. 4, WEG § 23 Abs. 1, WEG § 23 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 11 T 379/05 vom 18.05.2005 AG Oberhausen 10 II 106/04 WEG |
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