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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 22.11.2005, Aktenzeichen: I-3 Wx 140/05 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 140/05

Beschluss vom 22.11.2005


Leitsatz:1. Wird in Ausführung eines Eigentümerbeschlusses auf einer zur Sondernutzung zugewiesenen Vorgartenfläche mit Zustimmung des Sondernutzungsberechtigten ein Baugerüst aufgebaut und zur Durchführung notwendiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum genutzt und werden hierdurch auf dieser Fläche stehende Pflanzen des Sondernutzungsberechtigten beschädigt oder zerstört, so kann er eine Entschädigung entsprechend § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG beanspruchen.

2. Ein nach Durchführung der Maßnahme gefasster Eigentümerbeschluss, der diesen Entschädigungsanspruch vollständig ausschließt, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 14 Nr. 4, WEG § 23 Abs. 1, WEG § 23 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Duisburg 11 T 379/05 vom 18.05.2005
AG Oberhausen 10 II 106/04 WEG

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