JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 22.08.2000, Aktenzeichen: 22 W 51/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Wenn die Parteien eines Rechtsstreits über die Höhe des Kaufpreises für zwei Prunkvasen sich dahin vergleichen, daß das Gericht ein Sachverständigengutachten über den Wert der Vasen einholt, daß die Kosten des Gutachtens von ihnen je zur Hälfte zu tragen sind und daß der Bekl, wenn der Sachverständige einen Wert von über 90.000 DM feststellt, einen bestimmten weiteren Betrag zahlt, handelt es sich lediglich um einen Zwischenvergleich und das Gericht ist nach Eingang des Sachverständigengutachtens verpflichtet, neuen Verhandlungstermin zu bestimmen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 252, ZPO § 567, ZPO § 794, |
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