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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 22.03.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 219/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 1 Ws 219/00

Beschluss vom 22.03.2000


Leitsatz:1. Der Beschuldigte ist durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht beschwert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschuldigte bereits vorher einen Wahlverteidiger beauftragt hatte und ein besonderer Anlaß für die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger nicht besteht.

2. Die ermessensfehlerfreie Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht deshalb zurückzunehmen, weil nachträglich ein Wahlverteiger beauftragt wird, wenn dies nur geschieht, um die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteiger an dessen Stelle Pflichtverteidiger wird.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 141, StPO § 142, StPO § 143, StPO § 304,

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