JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 22.01.2002, Aktenzeichen: 3 Ws 530/01
| Leitsatz: | 1. Für die Entscheidung über den während einer Vollstreckungsunterbrechung gestellten Antrag auf Reststrafaussetzung ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht des letzten Haftortes sachlich und örtlich zuständig, auch wenn sie während der Haftzeit noch nicht mit einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit des Verurteilten befasst war. 2. Hat anstelle der Strafvollstreckungskammer die allgemeine Strafkammer als Gericht des ersten Rechtszuges über den Antrag auf Reststrafaussetzung befunden, so ist der beiden Kammern übergeordnete Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts nicht allein deswegen an einer eigenen Sachentscheidung in zweiter Instanz gehindert. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57 Abs. 1, StGB § 57 Abs. 2, StPO § 309 Abs. 2, StPO § 454 Abs. 1 Satz 1, StPO § 455 Abs. 4 Satz 1, StPO § 462a Abs. 1 Satz 1, StPO § 462a Abs. 1Satz 2, |
| Verfahrensgang: | StA Wuppertal 95 VRs 9843/97 |
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