JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 22.01.2001, Aktenzeichen: 3 W 64/00
| Leitsatz: | Haager Übereinkommen vom 02. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen Art. 17; Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande Art. 402 a Abs. 1, 5, 8; Art. 408; AVAG § 6 Abs. 1 1. Das deutsche Exequaturgericht hat einen niederländischen Titel über Unterhaltsrente, der durch Gesetz mit einem Preis- oder Lohnindex verknüpft ist (§ 402 a BGB NL), und sich demgemäß kraft Gesetzes ohne Umschreibung des Titels erhöht (§ 402 a Abs. 8, 5 BGB NL), auch wegen der Erhöhungsbeträge für vollstreckbar zu erklären, selbst wenn die niederländische Entscheidung keine Aussage über die Erhöhung trifft (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung - vgl. Beschluss vom 10. Juli 1992 - 3 W 463/91). 2. Die Vollstreckbarkeit eines niederländischen Titels über Unterhaltsrente zugunsten eines minderjährigen Kindes endet ohne weitere Anhaltspunkte nicht mit dessen Volljährigkeit. 3. Soweit nach einem niederländischen Unterhaltstitel der Unterhalt für das minderjährige Kind an eine staatliche Zahlstelle zu entrichten ist, hindert dies nicht die Vollstreckbarerklärung zugunsten des zwischenzeitlich - offenkundig - volljährig gewordenen Unterhaltsberechtigten. |
| Rechtsgebiete: | BGB NL, AVAG |
| Vorschriften: | BGB NL Art. 17, BGB NL Art. 402 a Abs. 1, BGB NL Art. 402 a Abs. 5, BGB NL Art. 402 a Abs. 8, BGB NL Art. 408, AVAG § 6 Abs. 1, |
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