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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 22.01.2001, Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 348/00 - (OWi) 122/00 I 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 2b Ss (OWi) 348/00 - (OWi) 122/00 I

Beschluss vom 22.01.2001


Leitsatz:1) Uneinsichtigkeit ist kein hinreichender Grund zur Erhöhung der Geldbuße.

2) Der Vorwurf einer beharrlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist bei der ersten Wiederholung nicht gerechtfertigt, wenn das Verschulden bei der früheren Begehung gering war. Liegt die wegen eines früher begangenen Verkehrsverstoßes verhängte Geldbuße unter dem Regelsatz, so spricht alles dafür, daß das damals erkennende Gericht nur ein geringes Verschulden des Betroffenen festgestellt hat.
Rechtsgebiete:OWiG, BKatV
Vorschriften:OWiG § 17 Abs. 3, BKatV § 2 Abs. 2 Satz 2,

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