JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 21.12.2000, Aktenzeichen: 10 W 112/00
| Leitsatz: | Bestellt eine auswärtige beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Anwalt, der schon vorprozessual mit ihrer Verteidigung gegen die spätere Klageforderung befasst war, zum Prozessbevollmächtigten, so sind die durch dessen notwendige Tätigkeiten bei dem Prozessgericht verursachten Geschäftsreisekosten erstattungsfähig. Dem steht nicht zwingend der Umstand entgegen, dass die Kanzlei des Anwalts weiter vom Prozessgericht entfernt ist - hier um ca. 50 km - als der Sitz der Partei. (Abgrenzung zu OLG Frankfurt MDR 2000, 1215 = JurBüro 2000, 587) |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 78 Abs. 1, BRAGO § 28, |
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