JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 21.12.1999, Aktenzeichen: 1 Ws 1020/99
| Leitsatz: | StGB § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Bei der Entscheidung, ob die Strafaussetzung zur Bewährung wegen innerhalb der Bewährungszeit beangener neuer Straftaten zu widerrufen ist, hat das Gericht - im gegebenen Fall - zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen, dass die Vollstreckung des Restes der wegen der neuen Straftaten verhängten Freiheitsstrafe zwischenzeitlich zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und deshalb besonders zu prüfen, ob mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung gerechtfertigt sind. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 21.12.1999 - 1 Ws 1020/99 - |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, StGB § 56 f Abs. 2, |
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