JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 21.10.2008, Aktenzeichen: I-10 W 74/08
| Leitsatz: | Ist im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, sind die Kosten des Rechtsanwaltes objektiv nicht mehr notwendig und damit nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auf eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme kommt es nicht an. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf, vom 07.02.2008 |
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