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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 21.10.2008, Aktenzeichen: I-10 W 74/08 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-10 W 74/08

Beschluss vom 21.10.2008


Leitsatz:Ist im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes die Klage bereits zurückgenommen, sind die Kosten des Rechtsanwaltes objektiv nicht mehr notwendig und damit nicht erstattungsfähig nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auf eine verschuldete oder auch unverschuldete Unkenntnis der beklagten Partei von der Klagerücknahme kommt es nicht an.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf, vom 07.02.2008

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