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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 21.10.2005, Aktenzeichen: I-3 Wx 164/05 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 164/05

Beschluss vom 21.10.2005


Leitsatz:Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen sind und soll diese Bestimmung auch für die Verteilung der Kosten gelten, die mit einer ordnungsgemäß beschlossenen Veränderung oder Erneuerung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden sind, sofern nicht ein anderes Kostenverteilungsverhältnis beschlossen wurde, so ist ein Mehrheitsbeschluss über eine abweichende Kostenverteilung im Zusammenhang mit künftig erforderlich werdenden Terrasseninstandsetzungen mangels Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nichtig.

Die Öffnungsklausel ist nicht im Wege der Auslegung auf Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung auszuweiten.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 10 Abs. 1, WEG § 16 Abs. 2, WEG § 16 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 25 T 877/04 vom 24.05.2005
AG Düsseldorf 291 II 64/02 WEG

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