JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 21.05.2007, Aktenzeichen: I-3 W 13/07
| Leitsatz: | 1. Zur Frage der Zulässigkeit der selbständigen Anfechtung einer vorab beschlossenen Anerkennung der Entscheidung eines spanischen Gerichts durch das für die Hauptsache (hier: Zahlungsklage) zuständige deutsche Gericht 2. a) Verneint ein ordentliches spanisches Gericht seine Zuständigkeit für eine Zahlungsklage und spricht es zugleich die Zuständigkeit eines spanischen Schiedsgerichts aus, so ist die Anerkennung dieser nach Maßgabe der EuGVVO nicht gemäß Art 1 Abs. 2 d) ausgeschlossen. b) Für die Anwendbarkeit der EuGVVO kommt es entscheidend auf den eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits (hier: Zahlung) an, unabhängig davon welche Vorfrage (hier: Zuständigkeit eines Schiedsgerichts) in diesem Rechtsstreit aufgeworfen worden sind. 3. Inwieweit eine Anerkennungsentscheidung Bindungswirkung im Hauptsacheverfahren entfaltet, auf welche Ansprüche sie sich also erstreckt, ist nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung, sondern des (Rechtsmittel-) Verfahrens der Hauptsache. |
| Rechtsgebiete: | EuGVÜ |
| Vorschriften: | EuGVÜ Art. 1 Abs. 2 d), EuGVÜ Art. 33 Abs. 1, EuGVÜ Art. 33 Abs. 2, EuGVÜ Art. 33 Abs. 3, EuGVÜ Art. 34, EuGVÜ Art. 35, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal 11 O 154/05 vom 12.12.2006 |
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