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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 21.03.2000, Aktenzeichen: 10 WF 5/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 10 WF 5/00

Beschluss vom 21.03.2000


Leitsatz:1.

Scheidungs- und Folgesachen bilden auch nach Abtrennung gemäß 628 ZPO eine einheitliche Gebührenangelegenheit, so daß für den Prozeßbevollmächtigten nur einmal Gebühren aus den zusammengerechneten Werten der Sachen entstehen.

2.

Ist in einer abgetrennten Folgesache eine Kostenausgleichung vorzunehmen, so sind zur Bestimmung der insoweit erstattungsfähigen Kosten im Wege der Differenzberechnung von den für den Gesamtstreitwert errechneten Kosten die Kosten abzuziehen, die auf die im Verbund verbliebenen Sachen entfallen.

3.

Im Falle der Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbundverfahren kann die Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO nur einmal festgesetzt werden.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 628 Abs. 1, BRAGO § 7 Abs. 2, BRAGO § 7 Abs. 3, BRAGO § 13 Abs. 2, BRAGO § 26,

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