JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 21.02.2006, Aktenzeichen: I 3 Wx 210/05
| Leitsatz: | 1. Für die Eintragung der Zweigniederlassung einer englischen "public limited company" in das Handelsregister ist die Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses über die Gründung der Zweigniederlassung nicht erforderlich; damit kann das Registergericht auch nicht verlangen, dass ein solcher Beschluss vom "secretary" der Gesellschaft bestätigt wird. 2. In das Register ist nur der Gegenstand der Zweigniederlassung einzutragen, der hinreichend konkretisiert und individualisiert sein muss. 3. Das Registergericht ist nicht befugt zu überprüfen, ob die angemeldete Tätigkeit der Zweigniederlassung vom Gegenstand des Unternehmens umfasst ist. |
| Rechtsgebiete: | Elfte Richtlinie 89/666/EWG, HGB |
| Vorschriften: | Elfte Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen vom 21. Dezember 1989 (Abl. Nr. L 395/36) Art. 2, HGB § 13 d, HGB § 13 e, HGB § 13 g, |
| Verfahrensgang: | LG Duisburg 25 T 101/05 vom 20.04.2005 AG Duisburg 8 AR 1104/04 |
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