JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 21.02.2003, Aktenzeichen: 4 Ausl (A) 335/02 - 51/03 III
| Leitsatz: | 1. Das Oberlandesgericht prüft bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG den hinreichenden Tatverdacht grundsätzlich auch dann nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG, wenn der Auslieferungsvertrag mit den USA die Vorlage von Beweismitteln durch den ersuchenden Staat vorsieht und der ersuchende Staat bei einem an ihn gerichteten Auslieferungsersuchen stets eine Tatverdachtsprüfung durchführen würde. 2. Für eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung bedarf es weder der Kenntnisnahme des Amtsträgers von dem Ansinnen des Täters noch der Kenntnisnahme von Zuwendungen, die der Täter politischen Organisationen gewährt, denen der Amtsträger angehört oder nahe steht. |
| Rechtsgebiete: | IRG, StGB |
| Vorschriften: | IRG § 10 Abs. 2, IRG § 29, StGB § 333 Abs. 1, |
| Stichworte: | Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 Art. 14 Abs. 3 lit. a), |
| Verfahrensgang: | AG Düsseldorf 151 Gs 162/03 vom 21.01.2003 |
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