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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 21.02.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 51 - 52/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 1 Ws 51 - 52/00

Beschluss vom 21.02.2000


Leitsatz:Die Vorschrift des § 33a StPO (Nachholung rechtlichen Gehörs) ist entsprechend anzuwenden, wenn über die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen einen die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufenden Beschluß entschieden wird, ohne die Beschwerdebegründung, die von dem Verteidiger bis zu einem bestimmten - nahen - Zeitpunkt angekündigt worden war, abzuwarten.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 33 a,

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