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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 20.12.1999, Aktenzeichen: 1 Ws 1018/99 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 1 Ws 1018/99

Beschluss vom 20.12.1999


Leitsatz:StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen neuer Straffälligkeit des Verurteilten steht der Umstand, dass der die neue Straftat aburteilende Tatrichter wiederum Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat, dann nicht entgegen, wenn die erneute Strafaussetzung der Überzeugungskraft entbehrt, nicht nachvollziehbar ist oder das Gericht bei seiner Beurteilung erkennbar von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und wesentliche Tatsachen außer acht gelassen hat.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 20.12.1999 - 1 Ws 1018/99 -
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

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