JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 20.09.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 220/00
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen hängt u.a. davon ab, daß das Fehlen des Verschuldens an der Nichteinhaltung der Frist sowie der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Versäumnisgrund und der Säumnis offensichtlich oder aus den Akten ohne weiters erkennbar ist. 2. Bei der Verhängung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr genügt in der Regel nicht, den Anlaß lediglich in den Gründen des Beschlusses zu erwähnen; der Geschehensablauf ist vielmehr in das Protokoll aufzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, GVG |
| Vorschriften: | StPO § 45 Abs. 2 S. 3, GVG § 178, GVG § 182, |
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