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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 20.07.2001, Aktenzeichen: 3 Wx 174/01 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Wx 174/01

Beschluss vom 20.07.2001


Leitsatz:1.

Ein Wohnungseigentümer, der zugleich das Verwalteramt innehat, ist nicht stimmberechtigt und auch nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer bei der Stimmabgabe zu vertreten, wenn seine Abberufung als Verwalter aus wichtigem Grund zur Beschlussfassung steht.

2.

Ein Nichtwohnungseigentümer kann einen Wohnungseigentümer dann nicht bei der Stimmabgabe wirksam vertreten, wenn der Vertreter (hier: der Verwalter) - wäre er selbst Wohnungseigentümer - einem Stimmverbot unterläge.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 25 Abs. 5, BGB § 164, BGB § 167,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 25 T 75/01
AG Düsseldorf 291 II 142/00

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