JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 20.05.2003, Aktenzeichen: 10 W 31/03
| Leitsatz: | 1. Unter den besonderen Gegebenheiten des aktienrechtlichen Spruchverfahrens ist es für den Regelfall sachgerecht, im Rahmen des § 7 ZSEG allein auf das Einverständnis der letztlich vorschuss- und kostenpflichtigen Unternehmensträger abzustellen. 2. Ausnahmsweise können Gründe des Vertrauensschutzes eine Sachverständigenentschädigung auf Grundlage des § 7 ZSEG gebieten, wenn das Gericht gerade im Hinblick auf dessen nicht erfüllte Voraussetzung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. |
| Rechtsgebiete: | AktG, ZSEG |
| Vorschriften: | AktG § 306, ZSEG § 7, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 31 O 86/95 vom 23.12.2002 |
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