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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 20.03.2006, Aktenzeichen: VI-3 Kart 150/06 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: VI-3 Kart 150/06

Beschluss vom 20.03.2006


Leitsatz:1. Das Verfahren nach § 77 Abs. 3 EnWG lässt nur eine summarische Prüfung zu, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung begründet sind. Sie sind dann zu bejahen, wenn nach der Einschätzung des Gerichts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist es daher, wenn die Rechtslage lediglich offen ist.

2. Auskunftsanordnungen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 112 a EnWG unterliegen nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung, weil der Regulierungsbehörde naturgemäß ein weiter Spielraum bei der Beurteilung einzuräumen ist, welche Auskünfte sie zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts benötigt. Die Erarbeitung eines Konzepts zur Durchführung der Anreizregulierung ist eine gestaltende und planerische Aufgabe, für die ihr dementsprechend planerische Einschätzungs-, Bewertungs- und Gestaltungsfreiheit zuzubilligen ist. Gegenstand gerichtlicher Überprüfung kann daher allein die Frage sein, ob der konkrete Berichtsauftrag das Auskunftsverlangen rechtfertigt. Dies ist - wie bei Auskunftsersuchen nach dem vergleichbaren § 59 GWB - dann der Fall, wenn die Regulierungsbehörde die Erforderlichkeit der Auskünfte mit Blick auf den Berichtsauftrag mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat.

3. Die Einbeziehung der überregionalen Gasfernleitungsnetzbetreiber ist angesichts der komplexen Aufgabenstellung unabhängig davon notwendig, ob diese derzeit für sich die Überprüfung ihrer Netznutzungsentgelte nach dem Vergleichsmarktmodell gem. § 24 S. 2 Nr. 5 EnWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 3 und 19 ff. GasNEV in Anspruch nehmen.

4. Die der Beschwerdegegnerin konkret aufgegebene Berichtserstellung - und damit verbunden auch die Beurteilung, welche Daten sie dafür benötigt, - ist naturgemäß ein dynamischer Prozess, so dass sich Einschätzungen und Bewertungen durchaus ändern können.

5. Es ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ohne Belang, dass hiermit ein finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden ist. Die Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben ist grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, so dass die zahlreichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die Gewerbebetrieben im Rahmen der geltenden Wirtschaftsordnung auferlegt werden, weder gegen Art. 12 noch gegen Art. 14 GG verstoßen und ihnen insbesondere zugemutet werden kann, selbst Ermittlungen vorzunehmen.
Rechtsgebiete:EnWG, GasNEV
Vorschriften:EnWG § 69 Abs. 1 Satz 1, EnWG § 77 Abs. 3, EnWG § 112 a Abs. 1, GasNEV § 3 Abs. 2,

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