JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen: I-3 Wx 51/08
| Leitsatz: | Bedarf eine Rechtsnorm der kraft Erbstatuts berufenen Rechtsordnung eines anderen Staates (hier. Iran) wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public der Korrektur und würde diese in Verbindung mit der Berücksichtigung einer Erbteilserhöhung dazu führen, dass im Endergebnis zugunsten des überlebenden Ehegatten die Anwendung des ausländischen Rechts vollständig übergangen und durch das Ergebnis nach deutschem Recht ersetzt würde, so hat im Erbscheinsverfahren bei der Bestimmung der Erbquoten die Pauschalerhöhung außer Betracht zu bleiben; der Überlebende Ehegatte ist auf die Berechnung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung nach §§ 1373 ff. BGB verwiesen. |
| Rechtsgebiete: | EGBGB, BGB |
| Vorschriften: | EGBGB Art. 6, BGB § 1371 Abs. 1, BGB §§ 1373 ff., |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf, 25 T 651/07 |
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