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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 19.12.2007, Aktenzeichen: I-3 Wx 98/07 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-3 Wx 98/07

Beschluss vom 19.12.2007


Leitsatz:1. Wird einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung "die ausschließliche Nutzung des Dachbodens" zugewiesen, so schließt dies eine gelegentliche Benutzung zu Wohnzwecken ("Hobbynutzung") nicht von vornherein aus.

2. Ein WC und ein Handwaschbecken stellen Ausstattungsmerkmale dar,die bei der Ausübung von Freizeitbeschäftigungen einen gewissen Komfort bedeuten, nicht stets auf die Vorbereitung einer (umfassenden) Wohnnutzung hinweisen und deshalb bei einem Verbot derselben nicht zwingend zu entfernen sind.

3. Der Einbau eines weiteren Dachfensters, das großflächiger als das daneben befindliche angelegt ist, bedarf - weil schonmit Blick auf den erhöhten Instandhaltungsaufwand der Dachfläche und künftiges Streitpotential hinsichtlich der Einstandspflicht im Falle vom Schäden nachteilig - als bauliche Veränderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 14 Nr. 1, WEG § 15, WEG § 22 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Düsseldorf 19 T 236/06
AG Neuss 72 II 78/05

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