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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 19.10.2000, Aktenzeichen: 10 W 90/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 10 W 90/00

Beschluss vom 19.10.2000


Leitsatz:Wird durch das Amtsgericht ein "Nachtrag" mit einem Änderungsvorbehalt zu einem Vor- und Nacherbfolge anordnenden Ehegattentestament eröffnet, wonach dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt wird, die für den Fall seines Todes in diesem Testament getroffenen Verfügungen zu widerrufen und über den Nachlaß insgesamt anderweitig zu verfügen, so fällt eine Eröffnungsgebühr nach dem vollen Nachlaßwert an.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 18, KostO § 102, KostO § 103 Abs. 2,

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