JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 19.03.2003, Aktenzeichen: 3 Wx 249/02
| Leitsatz: | 1. Wird eine Teileigentumseinheit in der sachenrechtlichen Teilungserklärung als "Bürogruppe" bezeichnet, während die mit "Gebrauchsregelung" überschriebene schuldrechtliche Gemeinschaftsordnung für Teileigentum eine "gewerbliche Nutzung" vorsieht, so geht grundsätzlich die Regelung in der Gemeinschaftsordnung vor. 2. Die hiernach zulässige gewerbliche Nutzung der Teileigentumseinheit erlaubt den Betrieb einer Zahnklinik, soweit sich nicht aus dem Charakter oder der baulichen Gestaltung der Wohnungseigentumsanlage Einschränkungen ergeben. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 8, WEG § 14, WEG § 15, BGB § 1004, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 25 T 933/01 vom 01.07.2002 AG Düsseldorf 291 II 77/01 |
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