JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 19.01.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 1065/99
| Leitsatz: | StPO § 119 Abs. 3 und 6; StVolzG §§ 101 Abs. 1, 178 Abs. 1; UVollzO Nr. 56 Abs. 1, Nr. 41 Abs. 2 1. Der (Untersuchungs-)Gefangene kann nicht die Anordnung seiner (fach-) ärztlichen Untersuchung verlangen. 2. Dem Staat obliegt die Pflicht zur Fürsorge für die Gesundheit des (Untersuchungs-)Gefangenen. Dieser hat deshalb ein Recht auf ärztliche Betreuung. Diese obliegt dem Anstaltsarzt, der erforderlichenfalls andere Ärzte hinzuziehen kann. Einen Anspruch auf freie Arztwahl hat der Gefangene aber nicht. 3. Mit Zustimmung des Richters kann aus konkretem Anlaß dem Untersuchungsgefangenen gestattet werden, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt hinzuziehen oder sich von einem anstaltsfremden Arzt behandeln zu lassen. 4. Die Ausführung eines Untersuchungsgefangenen zur fachärztlichen Behandlung scheidet aus, wenn diese Behandlung auch in der Justizvollzugsanstalt durchgeführt werden kann. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 19.01.2000 - 1 Ws 1065/99 |
| Rechtsgebiete: | StPO, StVolzG, UVollzO |
| Vorschriften: | StPO § 119 Abs. 3 und 6, StVolzG § 101 Abs. 1, StVolzG § 178 Abs. 1, UVollzO Nr. 56 Abs., |
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