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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 18.09.2008, Aktenzeichen: I-10 W 60/08 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: I-10 W 60/08

Beschluss vom 18.09.2008


Leitsatz:Die Entschädigung des Sachverständigen ist nach der "erforderlichen" Zeit zu bemessen. Welche Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab. Sie ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, für den weder die Angaben des Sachverständigen noch die tatsächlich aufgewendete Zeit schlechthin maßgebend sind. Grundsätzlich wird aber davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, wird nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Auflage, § 8 Rn. 8.49).
Rechtsgebiete:JVEG, ZPO
Vorschriften:JVEG § 4 Abs. 3, JVEG § 4 Abs. 8, JVEG § 9 Abs. 1, JVEG § 13, ZPO § 407 a Abs. 3 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Kleve, vom 13.05.2008

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