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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 18.09.2002, Aktenzeichen: 2a Ss (OWi) 272/01 - (OWi) 71/01 II 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 2a Ss (OWi) 272/01 - (OWi) 71/01 II

Beschluss vom 18.09.2002


Leitsatz:1.

Ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert EURO festgesetzt worden und hat der Einzelrichter des Rechtsbeschwerdesenats die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, so entscheidet er allein über die Begründetheit.

2.

Ist es geboten zu klären, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, so steht der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass dieses Hindernis allenfalls vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist.

3.

Zum Zeitpunkt des Erlasses eines auf elektronischem Weg unter Einsatz eines Datenverarbeitungsgeräts erstellten Bußgeldbescheids.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9, OWiG § 66, OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1, OWiG § 80 Abs. 5, OWiG § 80 a,
Verfahrensgang:AG Viersen vom 10.08.2001

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