JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 18.08.2005, Aktenzeichen: I-3 Wx 89/05
| Leitsatz: | Nimmt die Teilungserklärung auf den als Anlage beigefügten Verwaltervertrag Bezug, der die vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund erlaubt, so ist die Auslegung gerechtfertigt, dass auch die Abberufung des Verwalters eines wichtigen Grundes bedarf. Ein wichtiger Abberufungsgrund kann darin erblickt werden, dass es der Verwalter über Monate hinweg versäumt hat, für einen ausreichenden Gebäudeversicherungsschutz zu sorgen. Dies setzt jedoch voraus, dass im Zeitraum der Pflichtverletzung zumindest eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft bestanden hat. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 21 Abs. 5 Nr. 3, WEG § 26, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 25 T 195/04 vom 28.02.2005 AG Düsseldorf 291 II 236/02 |
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