JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 18.07.2001, Aktenzeichen: 2a Ss (OWi) 10/00 - (OWi) 33/00 II
| Leitsatz: | 1. Zum Doppelahndungsverbot von Ordnungswidrigkeiten (hier: Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Sonntagen, in dem zugleich ein Verstoß gegen die Bauordnung erblickt wird). 2. Eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegt vor, wenn landwirtschaftliche Erzeugnisse unter Verstoß gegen das Sonntagsverkaufsverbot angeboten werden und auf den Verkauf durch Werbetafeln unter Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften hingewiesen wird. 3. Wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, das bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides eingetreten ist, sind die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, LadenschlussG, BauO, OWiG |
| Vorschriften: | StPO § 264, StPO § 467 Abs. 1, StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, LadenschlussG § 24 Abs. 1 Nrn. 2a, LadenschlussG § 3, BauO NW § 63 Abs. 1, BauO NW § 64, OWiG § 46 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | StA Mönchengladbach 22 Js 2314/99 |
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