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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 18.05.2001, Aktenzeichen: 22 W 19/01 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 22 W 19/01

Beschluss vom 18.05.2001


Leitsatz:Leitsätze:

1.

Wird die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der Frist des § 494a Abs.1 ZPO, jedoch noch vor der Kostenentscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO erhoben, so kommt eine Entscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO nicht mehr in Betracht; das gilt auch dann, wenn die Zustellung der Hauptsacheklage nach Einzahlung des Kostenvorschusses unmittelbar bevorsteht.

2.

Im schriftlichen Verfahren ergehende Beschlüsse werden erst existent, wenn sie das Gericht verlassen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 494 a,

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