JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 18.05.2001, Aktenzeichen: 22 W 19/01
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Wird die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der Frist des § 494a Abs.1 ZPO, jedoch noch vor der Kostenentscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO erhoben, so kommt eine Entscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO nicht mehr in Betracht; das gilt auch dann, wenn die Zustellung der Hauptsacheklage nach Einzahlung des Kostenvorschusses unmittelbar bevorsteht. 2. Im schriftlichen Verfahren ergehende Beschlüsse werden erst existent, wenn sie das Gericht verlassen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 494 a, |
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