JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 18.04.2007, Aktenzeichen: I-3 Wx 53/07
| Leitsatz: | 1. Hält ein Beteiligter den gegen ihn gestellten Wohngeldanspruch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur noch aus dem Gesichtspunkt der Aufrechnung für unbegründet, so stellt sich dies als entsprechende Beschränkung seines Rechtmittels dar. 2. Das Verbot, mit Wohngeldforderungen eine - streitige - Gegenforderung aufzurechnen, gilt auch, wenn die Gegenforderung nicht als Wohnungseigentümer erworben wurde (hier: Beschädigung des im Alleineigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Nachbarhauses). |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 16, BGB § 387, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 19 T 232/06 vom 02.02.2007 AG Neuss 72 II 268/05 |
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