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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 18.04.2000, Aktenzeichen: 22 W 10/00 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 22 W 10/00

Beschluss vom 18.04.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1.

Entgegen OLG Düsseldorf - 21. Zivilsenat -, OLGR 1992, 344, ist ein Beschluß, durch den das LG in einem selbständigen Beweisverfahren den Antrag einer Partei, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, ablehnt, mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.

2.

Grundsätzlich muß das Gericht auch im selbständigen Beweisverfahren dem Antrag einer Partei auf mündliche Anhörung des Sachverständigen entsprechen; nur ein rechtsmißbräuchlicher Antrag darf abgelehnt werden.

3.

Ein weniger als drei Monate nach Übersendung des schriftlichen Gutachtens gestellter Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen ist nicht verspätet, wenn der Antragsteller zur Überprüfung zunächst einen Privatgutachter hinzuzieht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 411, ZPO § 492, ZPO § 567,

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