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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 18.02.2003, Aktenzeichen: 10 W 117/02 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 10 W 117/02

Beschluss vom 18.02.2003


Leitsatz:1. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren steht einem Kostenschuldner auch dann zu, wenn er nur noch die Rückzahlung von ihm geleisteter Beträge verlangt.

2. Bestehen aufgrund der Umstände des Einzelfalles Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht, setzt eine Auszahlung nicht verbrauchter Beträge an einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 KostVfg voraus, dass die Vollmachterteilung durch Vorlage der schriftlichen Vollmacht nachgewiesen ist.
Rechtsgebiete:KostVfg
Vorschriften:KostVfg § 36 Abs. 4 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Duisburg 10 O 136/99 vom 14.11.2002

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