( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 18.02.1999, Aktenzeichen: VI 13/93 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: VI 13/93

Beschluss vom 18.02.1999


Leitsatz:Leitsatz:

1. Der Jugendrichter ist als Vollstreckungsleiter, auch wenn im ersten Rechtszug gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden ein Oberlandesgericht (sog. Landeshauptstadt-OLG) entschieden hat, nicht nur für die Vollstreckung der Jugendstrafe, sondern auch für die jugendrichterlichen Entscheidungen gemäß § 83 JGG zuständig; die Regelung des § 462a V StPO findet insoweit keine Anwendung.

2. Ist ein jugendlicher oder heranwachsender Straftäter im ersten Rechtszug von einem Oberlandesgericht verurteilt worden, so ist das Oberlandesgericht auch für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter zuständig; die Aufgaben, die der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren zugewiesen sind, werden in diesem Falle vom Generalbundesanwalt wahrgenommen, sofern nicht eine Abgabe der Sache an die Landesstaatsanwaltschaft erfolgt war.
Rechtsgebiete:JGG, StPO, GVG
Vorschriften:JGG § 82 ff., JGG § 102, JGG § 110, StPO § 451, StPO § 454, StPO § 462 a, StPO § 463, GVG § 73, GVG § 120,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-DUESSELDORF – Beschluss vom 18.02.1999, Aktenzeichen: VI 13/93 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-duesseldorf/olg-duesseldorf-beschluss-vom-18-02-1999-az-vi-1393

"OLG-DUESSELDORF - 18.02.1999, VI 13/93" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN