JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 17.09.2008, Aktenzeichen: VI-Kart 4/08 (V)
| Leitsatz: | 1. Zweck der Befreiung vom gesetzlichen Vollzugsverbot ist es, schwere Schäden für die Fusionsbeteiligten oder Dritte abzuwenden, die für die Dauer des fusionsrechtlichen Prüfverfahrens drohen und auf andere Weise nicht zu vermeiden sind. Nachteile, die sich üblicherweise aus dem Vollzugsverbot ergeben, rechtfertigen deshalb in keinem Fall, den Zusammenschlussbeteiligten die Durchführung der Fusion einstweilen zu gestatten. 2. Ebenso wenig ermöglicht die Rechtswidrigkeit der kartellbehördlichen Untersagungsentscheidung als solche eine Befreiung vom Vollzugsverbot nach § 41 Abs. 2 GWB. 3. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe für eine Befreiung im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 GWB vorliegen, können freilich die Erfolgsaussichten einer gegen die kartellbehördliche Untersagungsentscheidung eingelegten Beschwerde nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Führt bereits eine summerische Kontrolle zu durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des kartellbehördlich ausgesprochenen Fusionsverbots, sind tendenziell geringere Anforderungen an den wichtigen Grund und den schweren Schaden im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 GWB zu stellen. |
| Rechtsgebiete: | GWB, GlüStV, LGlüG RP |
| Vorschriften: | GWB § 41 Abs. 2, GlüStV § 25 Abs. 1, GlüStV § 25 Abs. 2, LGlüG RP § 5 Abs. 1, LGlüG RP § 5 Abs. 2, |
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